Ach du liebe Zeit!

Soll- und Mehr­stun­den, Plus- und Minus­stun­den, Arbeits­zeitsal­do, Über­zeit und Über­stun­den, Wochen­ar­beits­zeit und Höchst­ar­beits­zeit. Der Zei­ten­dschun­gel im Arbeits­recht ist dicht und der Durch­blick ent­spre­chend schwie­rig. Die­ser Bei­trag hilft, die Begrif­fe kor­rekt anzu­wen­den und Licht bis ganz zum Dun­kel des Dschun­gel­bo­dens zu bringen.

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Pflicht zur Prävention von sexueller Belästigung — Teil 2

In einem ersten Teil wur­den die Grund­la­gen zur Prä­ven­ti­on von sexu­el­ler Belä­sti­gung bespro­chen und die Pflich­ten der Arbeit­ge­ben­den wur­den erläu­tert. Im vor­lie­gen­den zwei­ten Teil wer­den die inner­be­trieb­li­chen Zustän­dig­kei­ten und Auf­ga­ben näher beschrie­ben und Erkennt­nis­se aus Gerichts­fäl­len präsentiert.

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Pflicht zur Prävention von sexueller Belästigung — Teil 1

In einer neu­en Stu­die des Eid­ge­nös­si­schen Büros für die Gleich­stel­lung von Frau und Mann und des Staat­s­e­kre­ta­ri­ats für Wirt­schaft wird gezeigt, dass mehr als die Hälf­te der Arbeit­neh­men­den schon uner­wünsch­te sexi­sti­sche und sexu­el­le Ver­hal­tens­wei­sen erlebt haben. Eine gute Gele­gen­heit also, um die Pflicht zur Prä­ven­ti­on von sexu­el­ler Belä­sti­gung in Erin­ne­rung zu rufen und zu erläu­tern, wel­che Mass­nah­men genau von den Arbeit­ge­ben­den zu ergrei­fen sind.

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Keine Sperrfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit — eine Einordnung

Die Auf­re­gung hat sich etwas gelegt und der Nebel hat sich etwas gelich­tet. Es ist Zeit für eine nüch­ter­ne Ein­ord­nung die­ses viel dis­ku­tier­ten Bun­des­ge­richts­ent­scheids. Dabei soll dar­ge­legt wer­den, was das Bun­des­ge­richt in die­sem Ent­scheid gesagt hat und was es eben nicht gesagt hat.

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Falsche Zeiterfassung als schwerwiegender Verstoss gegen Treuepflicht

Die wie­der­hol­te Fal­scherfas­sung der Arbeits­zeit zuun­gun­sten der städ­ti­schen Arbeit­ge­be­rin stellt gemäss dem Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich eine schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der Treue­pflicht der Arbeit­neh­me­rin dar und recht­fer­tigt eine Kün­di­gung ohne vor­gän­gi­ge Mahnung.

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Das A und O bei Referenzauskünften

Das Ein­ho­len von Refe­renz­aus­künf­ten stellt eine wich­ti­ge Mög­lich­keit des Erkennt­nis­ge­winns bei Bewer­bungs­ver­fah­ren dar. Die vor­ge­setz­ten Per­so­nen sind aber weder beim Ein­ho­len noch beim Ertei­len völ­lig frei. Einer­seits ist die Wahr­heits­pflicht zu beach­ten und ander­seits darf bei der Refe­renz­aus­kunft das Arbeits­zeug­nis ver­tieft, aber nicht erwei­tert wer­den. Wer also eine Refe­renz­aus­kunft erteilt, muss sich streng an das Skript (Arbeits­zeug­nis) halten.

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Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz — Risiken und Nebenwirkungen

In VB.2023.00224 hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt in einer per­so­nal­recht­li­chen Ange­le­gen­heit unter ande­rem zu beur­tei­len, ob bei einem Neu­be­ur­tei­lungs­ver­fah­ren gemäss Gemein­de­ge­setz die auf­schie­ben­de Wir­kung ent­zo­gen wer­den kann. Es kam zum Schluss, dass das Gemein­de­ge­setz eine lex spe­cia­lis ent­hal­te, die einem Ent­zug der auf­schie­ben­den Wir­kung ent­ge­gen­ste­he, wes­halb die Kün­di­gungs­frist nach Eröff­nung des Neu­be­ur­tei­lungs­ent­scheids neu zu lau­fen beginne.

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Einstellung im Amt als vorsorgliche Massnahme

Eine Ein­stel­lung im Amt ist der Ver­zicht auf die Arbeits­lei­stung bei wei­ter­hin bestehen­der (i.d.R. vol­ler) Besol­dung und ist jeder­zeit mög­lich, unter ande­rem wenn zwin­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen oder eine Admi­ni­stra­tiv­un­ter­su­chung dies erfor­dern. Im Rah­men der Für­sor­ge­pflicht muss die Arbeit­ge­be­rin die berech­tig­ten Inter­es­sen der ange­stell­ten Per­son berück­sich­ti­gen und darf eine Ein­stel­lung im Amt nur anord­nen, wenn das öffent­li­che Inter­es­se an der vor­über­ge­hen­den Ent­fer­nung der Betrof­fe­nen vom Arbeits­platz die ent­ge­gen­ste­hen­den pri­va­ten Inter­es­sen überwiegt.

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Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Eine Arbeit­neh­me­rin ist zur Gel­tend­ma­chung der Ent­schä­di­gung wegen frist­lo­ser Ent­las­sung in vol­ler Höhe legi­ti­miert, auch wenn ihre For­de­rung teil­wei­se auf die Arbeits­lo­sen­kas­se über­ging. Gemäss dem Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich gehen bei der Sub­ro­ga­ti­on nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AVIG jeden­falls im öffent­li­chen Recht die Ver­fah­rens­rech­te erst auf die Kas­se über, wenn die­se gegen­über der Arbeit­neh­me­rin erklärt hat, in das Ver­fah­ren ein­tre­ten zu wollen.

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Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Die vom Arbeits­ge­richt im Fall der Kün­di­gung eines 64-jäh­ri­gen Kochs nach 30-jäh­ri­ger Dienst­zeit ange­wen­de­te bun­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung sieht vor, dass bei älte­ren Arbeit­neh­men­den der Art und Wei­se der Kün­di­gung beson­de­re Beach­tung zu schen­ken ist. Der Umfang der (erhöh­ten) Für­sor­ge­pflicht der Arbeit­ge­be­rin bestimmt sich auch bei älte­ren Arbeit­neh­men­den auf­grund einer Gesamt­wür­di­gung der jewei­li­gen Umstände.

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