Keine Sperrfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit — eine Einordnung

Die Auf­re­gung hat sich etwas gelegt und der Nebel hat sich etwas gelich­tet. Es ist Zeit für eine nüch­ter­ne Ein­ord­nung die­ses viel dis­ku­tier­ten Bun­des­ge­richts­ent­scheids. Dabei soll dar­ge­legt wer­den, was das Bun­des­ge­richt in die­sem Ent­scheid gesagt hat und was es eben nicht gesagt hat.

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Falsche Zeiterfassung als schwerwiegender Verstoss gegen Treuepflicht

Die wie­der­hol­te Fal­scherfas­sung der Arbeits­zeit zuun­gun­sten der städ­ti­schen Arbeit­ge­be­rin stellt gemäss dem Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich eine schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der Treue­pflicht der Arbeit­neh­me­rin dar und recht­fer­tigt eine Kün­di­gung ohne vor­gän­gi­ge Mahnung.

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Das A und O bei Referenzauskünften

Das Ein­ho­len von Refe­renz­aus­künf­ten stellt eine wich­ti­ge Mög­lich­keit des Erkennt­nis­ge­winns bei Bewer­bungs­ver­fah­ren dar. Die vor­ge­setz­ten Per­so­nen sind aber weder beim Ein­ho­len noch beim Ertei­len völ­lig frei. Einer­seits ist die Wahr­heits­pflicht zu beach­ten und ander­seits darf bei der Refe­renz­aus­kunft das Arbeits­zeug­nis ver­tieft, aber nicht erwei­tert wer­den. Wer also eine Refe­renz­aus­kunft erteilt, muss sich streng an das Skript (Arbeits­zeug­nis) halten.

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Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz — Risiken und Nebenwirkungen

In VB.2023.00224 hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt in einer per­so­nal­recht­li­chen Ange­le­gen­heit unter ande­rem zu beur­tei­len, ob bei einem Neu­be­ur­tei­lungs­ver­fah­ren gemäss Gemein­de­ge­setz die auf­schie­ben­de Wir­kung ent­zo­gen wer­den kann. Es kam zum Schluss, dass das Gemein­de­ge­setz eine lex spe­cia­lis ent­hal­te, die einem Ent­zug der auf­schie­ben­den Wir­kung ent­ge­gen­ste­he, wes­halb die Kün­di­gungs­frist nach Eröff­nung des Neu­be­ur­tei­lungs­ent­scheids neu zu lau­fen beginne.

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Einstellung im Amt als vorsorgliche Massnahme

Eine Ein­stel­lung im Amt ist der Ver­zicht auf die Arbeits­lei­stung bei wei­ter­hin bestehen­der (i.d.R. vol­ler) Besol­dung und ist jeder­zeit mög­lich, unter ande­rem wenn zwin­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen oder eine Admi­ni­stra­tiv­un­ter­su­chung dies erfor­dern. Im Rah­men der Für­sor­ge­pflicht muss die Arbeit­ge­be­rin die berech­tig­ten Inter­es­sen der ange­stell­ten Per­son berück­sich­ti­gen und darf eine Ein­stel­lung im Amt nur anord­nen, wenn das öffent­li­che Inter­es­se an der vor­über­ge­hen­den Ent­fer­nung der Betrof­fe­nen vom Arbeits­platz die ent­ge­gen­ste­hen­den pri­va­ten Inter­es­sen überwiegt.

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Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Eine Arbeit­neh­me­rin ist zur Gel­tend­ma­chung der Ent­schä­di­gung wegen frist­lo­ser Ent­las­sung in vol­ler Höhe legi­ti­miert, auch wenn ihre For­de­rung teil­wei­se auf die Arbeits­lo­sen­kas­se über­ging. Gemäss dem Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich gehen bei der Sub­ro­ga­ti­on nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AVIG jeden­falls im öffent­li­chen Recht die Ver­fah­rens­rech­te erst auf die Kas­se über, wenn die­se gegen­über der Arbeit­neh­me­rin erklärt hat, in das Ver­fah­ren ein­tre­ten zu wollen.

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Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Die vom Arbeits­ge­richt im Fall der Kün­di­gung eines 64-jäh­ri­gen Kochs nach 30-jäh­ri­ger Dienst­zeit ange­wen­de­te bun­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung sieht vor, dass bei älte­ren Arbeit­neh­men­den der Art und Wei­se der Kün­di­gung beson­de­re Beach­tung zu schen­ken ist. Der Umfang der (erhöh­ten) Für­sor­ge­pflicht der Arbeit­ge­be­rin bestimmt sich auch bei älte­ren Arbeit­neh­men­den auf­grund einer Gesamt­wür­di­gung der jewei­li­gen Umstände.

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Probezeitkündigung im öffentlichen Personalrecht

Die Pro­be­zeit ist ein Arbeits­ver­hält­nis auf Pro­be, wes­halb es für die Pro­be­zeit­kün­di­gung kei­ne Rol­le spielt, ob die­se von der Arbeit­neh­me­rin ver­schul­det ist, oder ob ande­re Grün­de eine rei­bungs­lo­se Zusam­men­ar­beit und eine effi­zi­en­te Ver­wal­tungs­tä­tig­keit in Fra­ge stel­len. Damit unter­schei­den sich die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen der Pro­be­zeit­kün­di­gung zwi­schen dem öffent­li­chen und dem pri­va­ten Recht im Grun­de nicht (mehr).

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Mobbing im Sinne der Rechtsprechung

Gemäss bun­des­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung ver­langt das Vor­lie­gen von Mob­bing ein syste­ma­ti­sches, feind­li­ches, über einen län­ge­ren Zeit­raum anhal­ten­des Ver­hal­ten, mit dem eine Per­son an ihrem Arbeits­platz iso­liert, aus­ge­grenzt oder gar von die­sem ent­fernt wer­den soll. Auch bei wie­der­hol­ten Vor­fäl­len, wel­che die Per­sön­lich­keit der Per­son ver­letz­ten, liegt kein Mob­bing vor, sofern nicht die not­wen­di­ge Dau­er und Inten­si­tät erreicht ist.

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Wissenswertes zur Probezeit

Die Pro­be­zeit dient den Par­tei­en dazu, ein­an­der mög­lichst zwang­los ken­nen­zu­ler­nen, was zur Schaf­fung eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses not­wen­dig ist. Vor Ablauf der Pro­be­zeit kön­nen bei­de Par­tei­en nicht dar­auf ver­trau­en, das Arbeits­ver­hält­nis wer­de lang­fri­stig Bestand haben. Dies führt dazu, dass eini­ge Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re der Arbeit­neh­mer­schutz wäh­rend der Pro­be­zeit gerin­ger aus­fal­len. So kom­men bei­spiels­wei­se kei­ne Sperr­fri­sten zur Anwen­dung und es besteht kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung bei Krank­heit. Sowohl der sach­li­che Kün­di­gungs­schutz als auch die Vor­aus­set­zung des sach­li­chen Kün­di­gungs­grun­des (öffent­li­ches Per­so­nal­recht) kom­men hin­ge­gen zur Anwendung.

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