Einstellung im Amt als vorsorgliche Massnahme

Eine Ein­stel­lung im Amt ist der Ver­zicht auf die Arbeits­lei­stung bei wei­ter­hin bestehen­der (i.d.R. vol­ler) Besol­dung und ist jeder­zeit mög­lich, unter ande­rem wenn zwin­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen oder eine Admi­ni­stra­tiv­un­ter­su­chung dies erfor­dern. Im Rah­men der Für­sor­ge­pflicht muss die Arbeit­ge­be­rin die berech­tig­ten Inter­es­sen der ange­stell­ten Per­son berück­sich­ti­gen und darf eine Ein­stel­lung im Amt nur anord­nen, wenn das öffent­li­che Inter­es­se an der vor­über­ge­hen­den Ent­fer­nung der Betrof­fe­nen vom Arbeits­platz die ent­ge­gen­ste­hen­den pri­va­ten Inter­es­sen überwiegt.

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