Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung
Eine Arbeitnehmerin ist zur Geltendmachung der Entschädigung wegen fristloser Entlassung in voller Höhe legitimiert, auch wenn ihre Forderung teilweise auf die Arbeitslosenkasse überging. Gemäss dem Verwaltungsgericht Zürich gehen bei der Subrogation nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AVIG jedenfalls im öffentlichen Recht die Verfahrensrechte erst auf die Kasse über, wenn diese gegenüber der Arbeitnehmerin erklärt hat, in das Verfahren eintreten zu wollen.
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