Kündigung bei Krankheit oder Unfall

Eine län­ge­re Arbeits­un­fä­hig­keit von Arbeit­neh­men­den, sei es wegen Krank­heit oder wegen Unfall, ist meist mit gros­sen Her­aus­for­de­run­gen für die Arbeit­ge­ben­den ver­bun­den. Nicht sel­ten wird des­halb frü­her oder spä­ter über eine Kün­di­gung nach­ge­dacht. Sowohl im pri­va­ten Arbeits­recht als auch im öffent­li­chen Per­so­nal­recht kann wegen län­ge­rer Arbeits­un­fä­hig­keit gekün­digt wer­den. Die Kün­di­gung wegen Arbeits­un­fä­hig­keit ist aber auch im Pri­vat­recht nicht ohne Tücken, wes­halb sich eine genaue­re Betrach­tung lohnt.

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Fristlose Kündigung eines Testverweigerers

In einem bis­her unver­öf­fent­lich­ten Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Zürich vom 10. Novem­ber 2022 ist die­ses zum Schluss gekom­men, dass die frist­lo­se Auf­lö­sung eines kom­mu­na­len Mit­ar­bei­ters gerecht­fer­tigt war, nach­dem sich der unge­impf­te und von der Mas­ken­tra­ge­pflicht dis­pen­sier­te Mit­ar­bei­ter gewei­gert hat­te, sich einem wöchent­li­chen Covid-Test zu unter­zie­hen. Der Ent­scheid macht deut­lich, dass sich eine (öffent­lich-recht­li­che) Arbeit­ge­be­rin trotz hoher Schwel­len für eine frist­lo­se Kün­di­gung durch­aus und gera­de mit Blick auf den Schutz von Inter­es­sen ihrer übri­gen Mit­ar­bei­ten­den auf den Stand­punkt der Unzu­mut­bar­keit der Fort­füh­rung stel­len darf.

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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Im Urteil vom 24. Okto­ber 2022 hat­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die Fra­ge zu beur­tei­len, ob eine frist­lo­se Kün­di­gung eines SBB-Mit­ar­bei­ters wegen sexu­el­ler Belä­sti­gung recht­mäs­sig war. Aus­lö­ser waren drei Vor­fäl­le zwi­schen dem SBB-Mit­ar­bei­ter und einer Kol­le­gin. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kam vor­lie­gend zum Schluss, dass die frist­lo­se Kün­di­gung gerecht­fer­tigt war, da schon eine ein­zel­ne Belä­sti­gungs­hand­lung reicht, wenn die­se geeig­net ist, die Ver­trau­ens­grund­la­ge zu zerstören.

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Änderungen im Personalrecht des Kantons Zürich

Per 1. Okto­ber (bzw. 1. Sep­tem­ber) sind Ände­run­gen in der Per­so­nal­ge­setz­ge­bung des Kan­tons Zürich in Kraft getre­ten. Die­se betref­fen haupt­säch­lich die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen der Kün­di­gung wegen man­geln­der Lei­stung bzw. unbe­frie­di­gen­den Ver­hal­tens, das Abfin­dungs- und das Rück­stu­fungs­re­gime, und damit drei für Mit­ar­bei­ten­de bedeu­ten­de Institute.

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Freiwilligenarbeit oder faktisches Arbeitsverhältnis

Im Urteil vom 20. Okto­ber 2021 hat­te das Arbeits­ge­richt Zürich die Fra­ge zu beur­tei­len, ob ein (ent­gelt­li­ches) Arbeits­ver­hält­nis auch dann vor­liegt, wenn zwi­schen den Par­tei­en (Fuss­ball­trai­ner und Fuss­ball­ver­ein) kein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wor­den ist oder ob es sich eher um neben­be­ruf­li­che unent­gelt­li­che Frei­wil­li­gen­ar­beit handelt.

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Die Krux mit der Sperrfrist

Die Kün­di­gungs­frei­heit der Arbeit­ge­be­rin im pri­va­ten Arbeits­recht gilt nicht unein­ge­schränkt. Einer­seits dür­fen Kün­di­gun­gen nicht miss­bräuch­lich sein (Art. 336 OR) und ander­seits dür­fen sie nicht zur Unzeit – wäh­rend einer soge­nann­ten Sperr­frist – erfol­gen (Art. 336c OR). Was es im Zusam­men­hang mit Kün­di­gun­gen zur Unzeit spe­zi­ell zu beach­ten gilt, soll in die­sem Bei­trag näher aus­ge­führt werden.

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Freistellung als Verletzung der Persönlichkeit

In einem älte­ren Ent­scheid – aus dem Jahr 2010 – setz­te sich das Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich ver­tieft mit der Fra­ge aus­ein­an­der, in wel­chen Fäl­len eine Frei­stel­lung zuläs­sig ist und in wel­chen Fäl­len ein Beschäf­ti­gungs­an­spruch besteht. In die­sem Bei­trag wird der Ent­scheid diskutiert. 

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Lohnverzicht beim Feierabendbier

Auch vor Gericht und unter Juri­stin­nen und Juri­sten gibt es immer wie­der Fäl­le, bei denen man sich die Fra­ge stellt, ob es sich tat­säch­lich so zuge­tra­gen hat. In aller Regel sind sol­che Fäl­le aber äus­serst lehr­reich, weil beson­ders ein­präg­sam. Etwa wie der­je­ni­ge Fall, den das Arbeits­ge­richt Zürich kurz vor Jah­res­en­de 2020 zu beur­tei­len hatte.

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Rechtsprechungsübersicht Behördenentscheide

Im letz­ten Bei­trag der Behör­den­se­rie stel­len wir vier weg­wei­sen­de Ent­schei­de des Ver­wal­tungs­ge­richts Zürich vor, und erör­tern anhand der Ent­scheid­be­spre­chun­gen wich­ti­ge prak­ti­sche The­men. Die Ent­schei­de zei­gen, dass es auch in Zukunft schwie­rig sein wird, vor­aus­zu­se­hen, wie die Gerich­te mit der Fra­ge der Anwend­bar­keit des Per­so­nal­rechts auf die Behör­den umge­hen wer­den, da sich hier­zu kei­ne wider­spruchs­freie Pra­xis erken­nen lässt.

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Knatsch in der Behörde

Wenn es in der Behör­de zu Span­nun­gen kommt, wer­den die Unter­schie­de zu einem nor­ma­len Anstel­lungs­ver­hält­nis offen­bar. Den­noch gibt es Mög­lich­kei­ten, Span­nun­gen in der Behör­de zu besei­ti­gen oder gegen reni­ten­te Behör­den­mit­glie­der etwas zu unter­neh­men. Richt­schnur muss dabei die Gewähr­lei­stung bzw. Wie­der­her­stel­lung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Behör­de, das heisst die Erfül­lung des Man­dats der Behör­den­mit­glie­der, sein.

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