Die Krux mit der Sperrfrist

Die Kün­di­gungs­frei­heit der Arbeit­ge­be­rin im pri­va­ten Arbeits­recht gilt nicht unein­ge­schränkt. Einer­seits dür­fen Kün­di­gun­gen nicht miss­bräuch­lich sein (Art. 336 OR) und ander­seits dür­fen sie nicht zur Unzeit – wäh­rend einer soge­nann­ten Sperr­frist – erfol­gen (Art. 336c OR). Was es im Zusam­men­hang mit Kün­di­gun­gen zur Unzeit spe­zi­ell zu beach­ten gilt, soll in die­sem Bei­trag näher aus­ge­führt werden.

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