Probezeitkündigung im öffentlichen Personalrecht

Die Pro­be­zeit ist ein Arbeits­ver­hält­nis auf Pro­be, wes­halb es für die Pro­be­zeit­kün­di­gung kei­ne Rol­le spielt, ob die­se von der Arbeit­neh­me­rin ver­schul­det ist, oder ob ande­re Grün­de eine rei­bungs­lo­se Zusam­men­ar­beit und eine effi­zi­en­te Ver­wal­tungs­tä­tig­keit in Fra­ge stel­len. Damit unter­schei­den sich die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen der Pro­be­zeit­kün­di­gung zwi­schen dem öffent­li­chen und dem pri­va­ten Recht im Grun­de nicht (mehr).

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