Wissenswertes zur Probezeit

Die Pro­be­zeit dient den Par­tei­en dazu, ein­an­der mög­lichst zwang­los ken­nen­zu­ler­nen, was zur Schaf­fung eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses not­wen­dig ist. Vor Ablauf der Pro­be­zeit kön­nen bei­de Par­tei­en nicht dar­auf ver­trau­en, das Arbeits­ver­hält­nis wer­de lang­fri­stig Bestand haben. Dies führt dazu, dass eini­ge Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re der Arbeit­neh­mer­schutz wäh­rend der Pro­be­zeit gerin­ger aus­fal­len. So kom­men bei­spiels­wei­se kei­ne Sperr­fri­sten zur Anwen­dung und es besteht kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung bei Krank­heit. Sowohl der sach­li­che Kün­di­gungs­schutz als auch die Vor­aus­set­zung des sach­li­chen Kün­di­gungs­grun­des (öffent­li­ches Per­so­nal­recht) kom­men hin­ge­gen zur Anwendung.

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