Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Im Urteil vom 24. Okto­ber 2022 hat­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die Fra­ge zu beur­tei­len, ob eine frist­lo­se Kün­di­gung eines SBB-Mit­ar­bei­ters wegen sexu­el­ler Belä­sti­gung recht­mäs­sig war. Aus­lö­ser waren drei Vor­fäl­le zwi­schen dem SBB-Mit­ar­bei­ter und einer Kol­le­gin. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kam vor­lie­gend zum Schluss, dass die frist­lo­se Kün­di­gung gerecht­fer­tigt war, da schon eine ein­zel­ne Belä­sti­gungs­hand­lung reicht, wenn die­se geeig­net ist, die Ver­trau­ens­grund­la­ge zu zerstören.

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Änderungen im Personalrecht des Kantons Zürich

Per 1. Okto­ber (bzw. 1. Sep­tem­ber) sind Ände­run­gen in der Per­so­nal­ge­setz­ge­bung des Kan­tons Zürich in Kraft getre­ten. Die­se betref­fen haupt­säch­lich die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen der Kün­di­gung wegen man­geln­der Lei­stung bzw. unbe­frie­di­gen­den Ver­hal­tens, das Abfin­dungs- und das Rück­stu­fungs­re­gime, und damit drei für Mit­ar­bei­ten­de bedeu­ten­de Institute.

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Freiwilligenarbeit oder faktisches Arbeitsverhältnis

Im Urteil vom 20. Okto­ber 2021 hat­te das Arbeits­ge­richt Zürich die Fra­ge zu beur­tei­len, ob ein (ent­gelt­li­ches) Arbeits­ver­hält­nis auch dann vor­liegt, wenn zwi­schen den Par­tei­en (Fuss­ball­trai­ner und Fuss­ball­ver­ein) kein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wor­den ist oder ob es sich eher um neben­be­ruf­li­che unent­gelt­li­che Frei­wil­li­gen­ar­beit handelt.

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Die Krux mit der Sperrfrist

Die Kün­di­gungs­frei­heit der Arbeit­ge­be­rin im pri­va­ten Arbeits­recht gilt nicht unein­ge­schränkt. Einer­seits dür­fen Kün­di­gun­gen nicht miss­bräuch­lich sein (Art. 336 OR) und ander­seits dür­fen sie nicht zur Unzeit – wäh­rend einer soge­nann­ten Sperr­frist – erfol­gen (Art. 336c OR). Was es im Zusam­men­hang mit Kün­di­gun­gen zur Unzeit spe­zi­ell zu beach­ten gilt, soll in die­sem Bei­trag näher aus­ge­führt werden.

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Freistellung als Verletzung der Persönlichkeit

In einem älte­ren Ent­scheid – aus dem Jahr 2010 – setz­te sich das Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich ver­tieft mit der Fra­ge aus­ein­an­der, in wel­chen Fäl­len eine Frei­stel­lung zuläs­sig ist und in wel­chen Fäl­len ein Beschäf­ti­gungs­an­spruch besteht. In die­sem Bei­trag wird der Ent­scheid diskutiert. 

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