Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Die vom Arbeits­ge­richt im Fall der Kün­di­gung eines 64-jäh­ri­gen Kochs nach 30-jäh­ri­ger Dienst­zeit ange­wen­de­te bun­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung sieht vor, dass bei älte­ren Arbeit­neh­men­den der Art und Wei­se der Kün­di­gung beson­de­re Beach­tung zu schen­ken ist. Der Umfang der (erhöh­ten) Für­sor­ge­pflicht der Arbeit­ge­be­rin bestimmt sich auch bei älte­ren Arbeit­neh­men­den auf­grund einer Gesamt­wür­di­gung der jewei­li­gen Umstände.

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