Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung
Die vom Arbeitsgericht im Fall der Kündigung eines 64-jährigen Kochs nach 30-jähriger Dienstzeit angewendete bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass bei älteren Arbeitnehmenden der Art und Weise der Kündigung besondere Beachtung zu schenken ist. Der Umfang der (erhöhten) Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bestimmt sich auch bei älteren Arbeitnehmenden aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.
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